Seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs aus 2004 und deren konsequente Umsetzung in 2008 (RechtsdienstleistungsG) handelt es sich bei dem Begriff „Testamentsvollstrecker“ um keine geschützte Berufsbezeichnung.
Die Übernahme von Testamentsvollstreckungen ist daher nicht an besondere Qualifikationsvoraussetzungen in der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichten könnte, wird nicht für erforderlich gehalten. Sind im Rahmen der Testamentsvollstreckung Sachfragen zu klären, muss der unwissende Testamentsvollstrecker Rat Dritter einholen. Mit den hierfür anfallenden Kosten wird der Nachlass – grundsätzlich zusätzlich zum Testamentsvollstreckerhonorar– belastet.
Die AGT e.V. trägt dieser Entwicklung durch die am 10.03.2006 verfassten und veröffentlichten Richtlinien zur Zertifizierungen von Testamentsvollstreckern Rechnung. Mehr dazu hier »
Der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers.